Der Fall aus Deutschland offenbart Brüche zwischen Innovation, Geheimschutz und Recht:
Als ein deutscher Erfinder im Jahr 2025 eine technische Idee beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einreichte, rechnete er mit einer Routineprüfung. Stattdessen erhielt er Monate später ein Schreiben, das selbst erfahrene Patentrechtler irritierte: Seine Erfindung sei nicht nur neu und prinzipiell patentfähig, sondern werde zugleich als Staatsgeheimnis eingestuft. Die Begründung war von ungewöhnlicher Schwere. In falschen Händen könne die Technologie „die Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen“ und „unter Umständen sogar die nukleare Abschreckung der NATO gefährden“.
Was zunächst wie eine sicherheitspolitische Ausnahmeentscheidung wirkte, entwickelte sich binnen weniger Wochen zu einem Lehrstück darüber, wie schlecht staatliche Institutionen auf den Einsatz künstlicher Intelligenz in sensiblen Rechtsbereichen vorbereitet sind. Denn ebenso überraschend wie die Einstufung als Staatsgeheimnis war ihre Aufhebung: Die Geheimhaltung wurde wieder kassiert – weil der Antragsteller bei der Erstellung seines Patentantrags eine KI genutzt hatte.
Geheimschutz im Patentrecht: ein etabliertes, aber kaum bekanntes Instrument
Dass Patente unter bestimmten Umständen geheim gehalten werden können, ist im deutschen Recht vorgesehen. Das Patentgesetz erlaubt es, Erfindungen als geheim einzustufen, wenn ihre Veröffentlichung „einen schweren Nachteil für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ bedeuten würde. Solche Fälle sind selten, aber keineswegs neu. Seit Jahrzehnten existiert im DPMA eine interne Stelle, informell bekannt als „Büro 99“, die genau für diese Verfahren zuständig ist.
Dort landen Patentanmeldungen, die als sicherheitsrelevant gelten – etwa aus den Bereichen Rüstung, Kryptografie, Kerntechnik oder militärische Kommunikation. Die Unterlagen werden nicht veröffentlicht, die Erfinder dürfen nicht über ihre Inhalte sprechen, und das Verfahren läuft außerhalb der üblichen Transparenzregeln des Patentrechts.
Der vorliegende Fall passt auf den ersten Blick in dieses Raster. Dass jedoch ein einzelner Privatmann ohne institutionellen Hintergrund mit einer bloßen Anmeldung angeblich die nukleare Abschreckung gefährden kann, weckte früh Zweifel – auch bei Journalisten.
Die Intervention der Öffentlichkeit
Erst durch Nachfragen von Medien wurde bekannt, wie fragil die Entscheidung tatsächlich war. Das Patentamt forderte den Antragsteller im Zuge der Berichterstattung auf, zusätzliche Angaben zu machen. Unter anderem wollte die Behörde wissen, ob bei der Erstellung der Anmeldung eine künstliche Intelligenz genutzt worden sei und ob Inhalte über Cloud-Dienste verarbeitet wurden.
Die Antwort des Erfinders war offen: Ja, er habe eine KI zur sprachlichen Ausarbeitung genutzt. Ja, Teile seien digital verarbeitet worden.
Daraufhin folgte eine bemerkenswerte Neubewertung. In einem weiteren Schreiben hieß es sinngemäß, eine Geheimhaltung sei nicht mehr sicherzustellen, da bei der Nutzung externer KI-Systeme nicht ausgeschlossen werden könne, dass Daten zur Verbesserung dieser Systeme verwendet würden. Die Geheimhaltungsanordnung wurde aufgehoben.
Mit anderen Worten: Dasselbe Patent, das wenige Wochen zuvor noch als potenzielle Bedrohung für die nationale Sicherheit galt, war plötzlich nicht mehr geheimhaltungsfähig – nicht wegen seines Inhalts, sondern wegen des Werkzeugs, mit dem es formuliert wurde.
Ein systemischer Widerspruch
Dieser Vorgang offenbart einen grundlegenden Widerspruch. Geheimschutz im Patentrecht dient dem Ziel, sensibles Wissen kontrolliert zu halten. Die Nutzung einer KI wird jedoch pauschal als Kontrollverlust interpretiert – unabhängig davon, ob tatsächlich sicherheitsrelevante Inhalte offengelegt wurden oder nicht.
Damit entsteht ein paradoxer Zustand:
- Wird eine Erfindung ohne KI eingereicht, kann sie geheim gehalten werden.
- Wird sie mit KI formuliert, entfällt der Geheimschutz – selbst dann, wenn sie zuvor als hochgefährlich galt.
Rechtlich ist diese Logik kaum haltbar. Denn das Patentgesetz kennt keine Sonderregel für KI-gestützte Texte. Auch das Sicherheitsrecht unterscheidet nicht zwischen menschlich oder maschinell formulierten Dokumenten. Die Entscheidung wirkt daher weniger wie eine juristisch fundierte Bewertung, sondern eher wie eine administrative Notlösung angesichts technischer Unsicherheit.
„Nur Behauptungen ohne wissenschaftlichen Nachweis“
Zusätzlich irritierend war eine weitere Begründung des Amtes. Nach Aufhebung der Geheimhaltung erklärte es, es sei zudem nicht nachgewiesen, dass die Erfindung überhaupt funktioniere. Es handele sich lediglich um „Behauptungen, für die kein wissenschaftlicher Nachweis vorliegt“.
Auch dieser Punkt ist problematisch. Die Frage, ob eine Erfindung technisch umsetzbar ist, gehört zur regulären Patentprüfung – nicht zur sicherheitspolitischen Einstufung. Die Vermischung beider Ebenen legt nahe, dass das Verfahren weniger von klaren Kriterien als von situativer Einschätzung geprägt war.
Für den Antragsteller bedeutet das einen Schwebezustand: Weder gilt seine Erfindung als gefährlich, noch als anerkannt. Für das System insgesamt ist der Schaden größer. Denn Vertrauen in Rechtssicherheit entsteht nicht durch Ad-hoc-Entscheidungen, sondern durch nachvollziehbare Verfahren.
KI als juristischer Störfaktor
Der Fall reiht sich ein in eine wachsende Zahl von Konflikten, in denen KI bestehende Rechtsordnungen herausfordert. Bereits zuvor hatten Gerichte entschieden, dass KI nicht als Erfinder gelten kann, auch wenn sie maßgeblich an einer Entwicklung beteiligt war. Das Patentrecht bleibt auf den Menschen als verantwortliches Subjekt fixiert.
Neu ist jedoch, dass KI hier nicht als Schöpfer, sondern als Formulierungswerkzeug zum Problem wird – und trotzdem massive rechtliche Folgen auslöst. Das zeigt, wie unscharf der rechtliche Umgang mit KI bislang ist. Sie ist weder bloß Schreibmaschine noch autonomer Akteur, sondern etwas Drittes, für das klare Kategorien fehlen.
Gerade im Sicherheitsrecht, das traditionell auf Kontrolle, Geheimhaltung und Verantwortlichkeit setzt, führt diese Unschärfe zu institutioneller Überforderung.
Internationale Perspektive: Deutschland ist kein Sonderfall – aber ein früher
Auch international ringen Staaten mit ähnlichen Fragen. In den USA existiert seit Jahrzehnten der sogenannte Invention Secrecy Act, der es erlaubt, sicherheitsrelevante Patente zurückzuhalten. Auch dort spielt KI zunehmend eine Rolle – bislang jedoch ohne vergleichbare Fälle, in denen allein ihre Nutzung zur Aufhebung der Geheimhaltung führte.
Deutschland steht hier exemplarisch für ein Dilemma, das viele westliche Rechtsstaaten teilen: Innovation entsteht zunehmend außerhalb staatlicher Kontrolle, während die Werkzeuge ihrer Entstehung – KI, Cloud, globale Plattformen – klassische Sicherheitslogiken unterlaufen.
Der deutsche Fall ist daher weniger ein Ausreißer als ein Frühindikator.
Fazit: Ein Warnsignal
Der Fall zeigt nicht, dass das Patentsystem versagt hat. Er zeigt, dass es an seine Grenzen stößt. Wenn eine Behörde innerhalb weniger Wochen zu gegensätzlichen Bewertungen derselben Erfindung kommt – einmal als potenzielle Bedrohung der NATO, dann als nicht mehr geheimhaltungsfähig –, ist das kein individuelles Versäumnis, sondern ein strukturelles Problem.
Künstliche Intelligenz wirkt hier wie ein Katalysator: Sie zwingt ein System, das auf menschliche Kontrolle ausgelegt ist, zur Entscheidung über Prozesse, die es nicht mehr vollständig beherrscht.
Was fehlt, sind klare gesetzliche Leitlinien:
- Wie ist KI in sicherheitsrelevanten Verwaltungsverfahren zu behandeln?
- Wann gilt Geheimhaltung als verletzt?
- Und wie lassen sich Innovation, Rechtssicherheit und staatliche Sicherheitsinteressen in Einklang bringen?
Solange diese Fragen unbeantwortet bleiben, wird es weitere Fälle geben – und jedes Mal wird das Vertrauen in die Handlungsfähigkeit des Rechtsstaates ein Stück weiter erodieren.
Quellen und weiterführende Informationen
- Tagesschau / WDR Investigativ: „Plötzlich Staatsgeheimnis – Wie ein Patent zur Gefahr für die NATO erklärt wurde“
- Golem.de: „Staatsgeheimnis: KI-Nutzung bei Patentanmeldung hebt Geheimhaltung auf“
- Borns IT-Blog: „Patentanmeldung gerät zum Staatsgeheimnis – dann dank KI nicht mehr wichtig“
- Deutsches Patent- und Markenamt: Informationen zu Geheimpatenten und § 50 Patentgesetz
- Bundesgerichtshof: Entscheidungen zur Erfinderstellung bei KI-gestützten Entwicklungen
- Invention Secrecy Act (USA): Historische und rechtliche Grundlagen



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